ProBad Schortens e.V.

Satzung

2017 Satzung ProBad Schortens (Stand 2017)

S A T Z U N G

Förderverein ProBad Schortens e.V.

§ 1

(Name, Sitz)

Der Verein führt den Namen „Förderverein ProBad Schortens“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Schortens.

§ 2

(Zweck des Vereins)

  1. Zweck des Vereins ist die Durchsetzung des dauerhaften Erhalts der städtischen Bäder der Stadt Schortens. Dies soll für die Allgemeinheit zum Zwecke der Förderung des Schwimmsports und des allgemeinen Gesundheitswesens geschehen.

  1. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Vereinsbeiträge, durch Geld- und Sachspenden sowie freiwillige, unentgeltliche Arbeitsleistungen der Mitglieder.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  1. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell unabhängig.

§ 3

(Mittel des Vereins)

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

(Geschäftsjahr und Gerichtsstand)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist Jever.

§ 5

(Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Verbesserung der Einrichtung und Attraktivität der Bäder zu machen. Diese kann das Mitglied direkt beim Vorstand oder auf der Mitgliederversammlung einbringen.

  1. Eine direkte Mitbestimmung auf den Betriebsablauf hat das Mitglied nicht.

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, Adresse und Kontoänderungen dem Verein rechtzeitig mitzuteilen.

§ 6

(Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern wollen.

  1. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Zur Aufnahme eines minderjährigen Mitglieds ist die Zustimmung (durch Unterschrift) des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie beginnt am ersten Tag des auf die Entscheidung über die Aufnahme folgenden Monats.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod des Mitgliedes

b) durch Austrittserklärung

Der Austritt eines Mitgliedes kann unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen

c) durch Ausschluss wie folgt

1. wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

2. wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen sechs Monate rückständig sind

3. Im Falle der Entmündigung oder wenn dem Mitglied bürgerliche Ehrenrechte aberkannt worden sind sowie bei Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit

Über Einwendungen des Mitgliedes gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber diesen; Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen.

§ 7

(Beiträge)

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sollen im Lastschrifteinzugsverfahren entrichtet werden.

  1. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht.

§ 8

(Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  1. der Vorstand im Sinne des §26 BGB

§ 9

(Vorstand)

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins.

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Kassenwart

Dem Vorstand können angehören:

  1. der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit / der Pressewart

  2. bis zu 3 Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §26 BGB vertreten.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren mit folgender Maßgabe von der Mitgliederversammlung gewählt:

  • Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  • In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden.

  • Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

  • Der Vorstand ist mit 3 Mitgliedern beschlussfähig.

  • Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  • Der Vorstand kann zur Sicherung eines ordentlichen Geschäftsbetriebes eine Geschäftsordnung beschließen.

  1. Die Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereines und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf eine solche Wahl kann verzichtet werden, wenn bis zur Mitgliederversammlung weniger als sechs Monate liegen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes können bis zur Neuwahl von einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden.

§ 10

(Mitgliederversammlung)

  1. Auf der Mitgliederversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht zu geben. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Wahl von 2 Kassenprüfern und über Satzungsänderungen.

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; soweit die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit berührt werden, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder notwendig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

  1. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt jeweils durch die schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

  1. Der Vorstand kann mit Rücksicht auf die Interessen des Vereins oder aus besonderen Gründen zu weiteren Mitgliederversammlungen laden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Ladefrist von vierzehn Tagen

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 11

(Kassenprüfung)

Der Kassenwart hat das gesamte Rechnungswesen den Kassenprüfern nach vorliegendem Rechnungsabschluss spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

§ 12

(Auflösung des Vereins)

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen und die Auflösung auf der Tagesordnung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

  1. Der Verein gilt unabhängig von Abs.1) als aufgelöst, wenn nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes bei den Vorstandswahlen kein satzungsmäßiger Vorstand gebildet werden kann, da die anwesenden Mitglieder der Ämter verweigern und auch nach neuer Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat danach stattfinden kann, mit Ankündigung der beabsichtigten Vereinsauflösung kein Vorstand gebildet werden kann.

§ 13

(Liquidation des Vereins)

  1. Für den Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Für sie gilt Vertretungsvollmacht nach §9 Abs.2 BGB.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Schortens mit der Maßgabe, das Geld ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 14

(Inkrafttreten – Verschiedenes)

  1. Die Satzung tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister, im Innenverhältnis mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

  1. Der Vorstand ist zu rein formalen Satzungsänderungen berechtigt, wenn im Eintragsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden.

  1. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften des BGB.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 06. Mai 2015 beschlossen.

Die Satzung wurde gemäß der Hinweise vom Registergericht Oldenburg im §1 und §10 Ziffer 2 und 4 geändert. Die Änderungen erfolgten gemäß §14 Ziffer 2 dieser Satzung am 29. Oktober 2015 durch den Vorstand.

Die Satzung ist am 07. Dezember 2015 im Vereinsregister 201679 beim Amtsgerichts Oldenburg eingetragen worden.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. Mai 2017 in den §§ 7, 9, 10 und 11 geändert.

 

 

 

 

 

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